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SG Dortmund, 20.06.2002 - S 44 KR 251/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Krankenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Freistellung von Kosten einer selbstbeschafften häuslichen Krankenpflege; Häuslichen Krankenpflege in Form von Medikamentengaben und Einreibungen als Behandlungspflege
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 4/98 R
Krankenversicherung - Umfang der häuslichen Krankenpflege - Zusammenhang zwischen …
Auszug aus SG Dortmund, 20.06.2002 - S 44 KR 251/99
Es handelt sich sowohl bei den verordneten Medikamentengaben als auch den Einreibungen um Behandlungspflege im Sinne des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V. Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegeleistungen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand eines Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern (vgl. das BSG-Urteil vom 28.01.1999, B 3 KR 4/98 R). - BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Maßnahmen der Behandlungspflege - …
Auszug aus SG Dortmund, 20.06.2002 - S 44 KR 251/99
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R. - BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 14/99 R
Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und …
Auszug aus SG Dortmund, 20.06.2002 - S 44 KR 251/99
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nach § 13 Abs. 3 SGB V. Diese Bestimmung umfasst neben dem dort ausdrücklich geregelten Kostenerstattungsanspruch als Vorstufe auch einen Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit, die bei rechtzeitiger Leistungserbringung in Form einer Sachleistung von der Krankenkasse hätte getragen werden müssen (vgl. insoweit nur das Urteil des BSG vom 30.03.2000, B 3 KR 14/99 R).